Betriebssport-Kreis-Verband Köln e.V. 

 
 
 

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Satzung


Inhaltsverzeichnis:

§1 Name und Sitz
§2 Zweck und Ziele des Verbandes
§3 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden
§4 Organe des Verbandes
§5 Vorstand des Verbandes
§6 Verbandstage und außerordentliche Verbandstage
§7 Verwaltungsaufgaben
§8 Aufnahme und Mitgliedschaft
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
§10 Rechte und Pflichten
§11 Satzungsänderungen
§12 Anträge
§13 Stimmrecht
§14 Wahlen
§15 Amtsdauer
§16 Beurkundung von Beschlüssen
§17 Spartenleitung
§18 Spartenversammlung
§19 Rechtspflege
§20 Spruchkammer
§21 Jugendarbeit
§22 Schiedsrichterwesen
§23 Ordnungsgelder; Melde- und Passgebühren
§24 Abgaben
§25 Überschüsse des Verbandes
§26 Rechnungsprüfung
§27 Ordnungen
§28 Ehrungen
§29 Auflösung des Verbandes
§30 Geschäftsjahr
§31 Inkraftsetzung der Satzungen

 

images/top.GIF (854 Byte) §1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen Betriebssport - Kreisverband Köln (BKV Köln) und hat seinen Sitz in Köln. Er wurde am 06. März 1959 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 2793 eingetragen.

images/top.GIF (854 Byte) §2 Zweck und Ziele des Verbandes

Zweck des Verbandes ist, den Betriebssport im Stadtgebiet Köln und Erftkreis zu fördern. Er betrachtet es als seine Aufgabe, in den Firmen und Behörden solche Menschen zur Sportausübung anzuhalten, die diese bisher nicht ausführten oder aus besonderem Gründen wieder eingestellt haben. Der Verband strebt die Zusammenfassung aller in seinem Tätigkeitsgebiet ansässigen Vereine (BSG/SG) an und vertritt seine Mitglieder gegenüber anderen Sportverbänden, kommunalen Bereichen oder sonstigen Institutionen auf dieser Ebene im Rahmen der sich aus der Satzung ergebenden Beauftragung. Der Verband sieht es als sein Ziel an, die angeschlossenen Vereine im Geiste sportlicher Gesinnung und Haltung zu führen und den gegenseitigen sportlichen Wettbewerb ordnend zu überwachen. Bestrebungen klassentrennender, konfessioneller und politischer Art lehnt der Verband ab.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

images/top.GIF (854 Byte) §3 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden

Der Betriebssport-Kreisverband Köln ist ein Kreisverband im Betriebssportverband Mittelrhein e. V. (BSVM e. V.) und im Westdeutschen Betriebssportverband e. V. (WBSV e. V.) und durch diesen dem Deutschen Betriebssportverband e. V. (DBSV e. V.) angeschlossen.

Der Verband ist Mitglied über den WBSV im Landes Sportbund Nordrhein-Westfalen e. V. (LSB NW) und über den DBSV im Deutschen Sportbund e. V. (DSB).

Der Verband ist ordentliches Mitglied des Stadtsportbundes Köln e. V.

images/top.GIF (854 Byte) §4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

a) der Vorstand,
b) der Verbandstag und die außerordentlichen Verbandstage.

images/top.GIF (854 Byte) §5 Vorstand des Verbandes

Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand).

Zu a):

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

aa) Vorsitzenden,
ab) stellvertretenden Vorsitzenden,
ac) Geschäftsführer,
ad) Schatzmeister und Sozialwart,
ae) Stellvertretender Schatzmeister und Sozialwart.
af) Beauftragten für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Es handeln jeweils der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich.

Dieser leitet die Geschäfte des Verbandes.

Zu b):

Der erweiterte Vorstand umfasst, neben den unter a) genannten Personen, die Leiter der Sparten, die vom Verband betrieben werden, den Jugendwart, den Leitern der Schiedsrichter - Vereinigungen, den Leiter der Passstelle und den Frauenwart / Beauftragter für Breitensport. Es kann auch bei Besetzung der Ämter durch Frauen, die weibliche Form benutzt werden. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) trifft im Rahmen der Beschlüsse des Verbandtages die erforderlichen Entscheidungen. Er beschließt über die Ausgaben nach der Abgabenordnung, die Ehrungen nach der Ehrenordnung (§27) sowie die Spielordnungen und Ordnungen zur Durchführung des Sportbetriebes. Der erweiterte Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der selbständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen und zu ihrer Unterstützung Mitarbeiter heranziehen oder Ausschlüsse einsetzen.

images/top.GIF (854 Byte) §6 Verbandstage und außerordentliche Verbandstage

A. Verbandstage:

Der Verbandstag findet jeweils alle drei Jahre statt. Er soll möglichst in den ersten vier Monaten vor den Verbandstagen des Westdeutschen Betriebssportverbandes und des Betriebssportverbandes Mittelrhein des entsprechenden Kalenderjahres stattfinden.

Die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten,
b) Wahl des Schriftführers,
c) Tätigkeitsbericht,
d) Rechnungslegung,
e) Bericht der Rechnungsprüfer,
f) Wahl des Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes,
g) Neuwahlen:

ga) Vorsitzender,
gb) stellvertretender Vorsitzender,
gc) Geschäftsführer,
gd) Schatzmeister und Sozialwart,
ge) Stellvertretender Schatzmeister und Sozialwart,
gf) Beauftragter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
gh) Leiter der Passstelle
gi) Frauenwart / Beauftragter für Breitensport,
gj) Spruchkammer nach §20,

h) Bestätigung der auf den entsprechenden Versammlungen gewählten und dem erweiterten Vorstand zugehörigen Personen, das sind:

ha) die Leiter der Sparten,
hb) den Leitern der Schiedsrichter - Vereinigungen,

i) Beschlussfassung über Anträge,

B. Außerordentliche Verbandstage:

Außerordentliche Verbandstage finden statt:

1. auf Beschluß des erweiterten Vorstandes gemäß §5,
2. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem Drittel der Vereine des BKV Köln.

Die Tagesordnung richtet sich nach den dann vorliegenden Anträgen.

Zu A.:

Der Verbandstag ist zum Vorstand gemäß §5a) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Der Vorsitzende oder dessen Vertreter leitet den Verbandstag zu Punkt a) bis e), g) bis h).

Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn hierzu form- und fristgerecht eingeladen wurde. Beschlüsse werden einfacher Mehrheit, außer bei Satzungsänderungen gemäß §11 sowie Auflösung gemäß §28 gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Verbandstages.

Sämtlich Ämter des Vorstandes sollen mit anwesenden Mitgliedern von den dem Verband angeschlossenen Vereinen besetzt werden. Wird für ein nicht anwesendes Mitglied ein Wahlvorschlag gemacht, muss eine schriftliche Bestätigung des Vorgeschlagenen vorliegen, dass er das Amt annimmt. 

Kosten der Vertreter von Vereinen bei der Teilnahme an dem Verbandstag tragen die Vereine selbst.

Zu B.:

Hierzu gilt das zu A. gesagte sinngemäß.

images/top.GIF (854 Byte) §7 Verwaltungsausgaben

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

images/top.GIF (854 Byte) §8 Aufnahme und Mitgliedschaft

A.:

Mitglied des BKV Köln kann durch eine förmliche Beitrittserklärung jede natürliche Person, Handelsgesellschaft oder juristische Person werden, die im Wirkungsbereich des Verbandes den Mittelpunkt ihres Interesses hat.

Sofern im an den Verband angrenzenden Gebiet keine Betriebssportorganisation besteht, können auf Antrag aus diesem Bereich Vereine die Mitgliedschaft erwerben.

Die Bewerber müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllen.

B.:

Ruhende (passive) Mitgliedschaft:

Vereine, die für eine begrenzte Zeit keine geregelte Sporttätigkeit fortführen können, haben die Möglichkeit, bis zum Ende des Monats Oktober des laufenden Geschäftsjahres die ruhende (passive) Mitgliedschaft zu beantragen.

Für die Dauer der ruhenden (passiven) Mitgliedschaft ist als Leistung gegenüber dem BKV Köln, die Hälfte des jeweiligen Verwaltungskostenbeitrages zu erbringen. Weiterhin ist der kostenpflichtige Bezug von mindestens einem Exemplar des amtlichen Organs "Sport im Betrieb ("SiB")" Teil der Bedingung für die ruhende (passive) Mitgliedschaft.

Ein Versicherungsschutz für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft besteht nicht. Die ruhende (passive) Mitgliedschaft kann jederzeit durch Abgabe einer formlosen Erklärung wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

images/top.GIF (854 Byte) §9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch eigene freiwillige Austrittserklärung,
b) durch Auflösung des Vereins,
c) durch eines Vereins bzw. einer Sparte.

Zu a):

Jeder Verein kann seine Verbandsmitgliedschaft zum Ende des Monats OKTOBER des laufenden Geschäftsjahres (§29) durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des BKV Köln kündigen. Der ausscheidende Verein bleibt verpflichtet, die Abgaben gemäß §24 zu entrichten. Die beendete Mitgliedschaft wird den entsprechenden Verbänden umgehend mitgeteilt. der Versicherungsschutz besteht bis zum 31.12. des Kündigungsjahres.

Zu b):

Durch Auflösung eines Vereins erlischt die Mitgliedschaft.

Maßgebend für den Zeitpunkt ist der der Beschlussfassung. Zum Nachweis der Auflösung ist dem Verband das Original der Niederschrift über die Auflösungsversammlung zur Einsichtnahme vorzulegen. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zur Neugründung eines vorher aufgelösten Vereins, so übernimmt dieser bei der Neugründung die Verpflichtungen, die von seinem Vorgänger nicht eingelöst sind. Die Zurückziehung von Mannschaften oder Sparten gilt nicht als Auflösung eines Vereins.

Zu c):

Auf Antrag des Vorstandes oder Spartenleitung kann:

aa) ein Verein oder
bb) eine Sparte

durch einen Verbandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Zwecke des Verbandes, gegen dessen Ansehen oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. der Spartenleitung des BKV Köln verstößt.

Außerdem kann der erfolgen, wenn ein Verein mit seiner Zahlungsverpflichtung drei Monate im Rückstand bleibt und trotz Mahnung dieser Pflicht nicht nachkommt. Der Vorstand ist befugt, in diesem Falle ohne Einholung eines Verbandsbeschlusses den auszusprechen. Der eines Vereins ist demselben unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der ausscheidende Verein bleibt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet, die Abgaben gemäß §24 zu entrichten.

Mit dem Tage des Ausscheidens, der Auflösung oder des Ausschlusses erlöschen sämtliche Rechte und jedes Recht auf das Verbandsvermögen.

Zu aa):

Der Beschluss zur Ausschließung kann hierzu nur von dem Verbandstag oder von dem außerordentlichen Verbandstag gefasst werden, falls nicht bb) anwendbar ist.

Zu bb):

Die Spartenversammlung (§18) kann auf Antrag der Spartenleitung den Beschluss zum Ausschluss der Sparte eines Vereins fassen. Ist ein Verein nur mit dieser Sparte dem Verband angeschlossen, so hat der Beschluss die Wirkung wie zu aa). Den Anträgen zu aa) und bb) müssen Untersuchungen der Sportausschüsse und der Spruchkammer zugrunde liegen. Der Ausschluss muss vom erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gemäß §5b) bestätigt werden.

images/top.GIF (854 Byte) §10 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, den Sportverkehr nach den Bestimmungen der Spielordnungen zu pflegen. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Sportverkehr ergeben, gilt die jeweilige Rechts- und Strafordnung der Sparte als geltendes Recht. Die Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der Satzungen an den Tagungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben.

Alle dem BKV Köln e. V. angeschlossenen Vereine sind bei der Sporthilfe e. V. Lüdenscheid dem Sozialwerk des LSB NW versichert.

Die Spielordnungen und Rechts- und Strafordnungen können mit einfacher Mehrheit von den Spartenversammlungen (§18) aufgestellt bzw. geändert werden. Die Ordnungen treten nach durch den Gesamtvorstand gemäß §5 in Kraft.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Anordnungen des Vorstandes des BKV Köln zu beachten und zu befolgen.

Die Teilnahme der Mitglieder an den Verbandstagen und außerordentlichen Verbandstagen gemäß §6 ist Pflicht. Bei Nichtteilnahme wird ein Ordnungsgeld nach der Abgabenordnung des Verbandes (§24) fällig.

Alle unter dem BKV Köln im offiziellen Organ des WBSV ("Sport im Betrieb") veröffentlichen Mitteilungen sind amtliche Mitteilungen des Verbandes.

images/top.GIF (854 Byte) §11 Satzungsänderungen

Anträge sind mindestens acht Tage vor dem Verbandstag an den Vorstand einzureichen. Alle auf dem Verbandstag beschlossenen Satzungsänderungen müssen mit dreiviertel Mehrheit der Erschienen gefasst werden und treten sofort nach Beschlussfassung im Innenbereich in Kraft.

images/top.GIF (854 Byte) §12 Anträge

Dringlichkeitsanträge auf den Verbandstagen können nur behandelt werden, wenn dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter der Dringlichkeit zugestimmt haben.

Dringlichkeitsanträge für Satzungsänderungen sind unzulässig.

Anträge an den Verbandstag sind acht Tage vor dem Tag des Verbandstages dem Vorstand schriftlich einzureichen.

images/top.GIF (854 Byte) §13 Stimmrecht

Bei den Verbandstagen nach §6 hat jeder Verein nach folgender Staffelung Stimmrecht:

bis zu 60 gemeldete Mitglieder 1 Stimme
ab 61 bis 100 gemeldete Mitglieder 2 Stimmen
ab 101 bis 200 gemeldete Mitglieder 3 Stimmen
ab 201 bis 350 gemeldete Mitglieder 4 Stimmen
ab 351 bis 600 gemeldete Mitglieder 5 Stimmen
ab 601 bis 1.000 gemeldete Mitglieder 6 Stimmen
ab 1.001 für je 500 gemeldete Mitglieder je 1 weitere Stimme

Die Delegierten der Vereine können bis zu 4 Stimmen ihres Vereins vertreten. Außerdem hat der Vorstand gemäß §5 je eine weitere Stimme.

Grundlage der Stimmberechtigung der Vereine ist die Meldung nach dem Bestandserhöhungsbogen des laufenden Geschäftsjahres. Auf den Versammlungen nach §18 haben die Vereine für ihre jeweilige Sportart je 1 Stimme. Die Vertreter der Vereine haben durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, sie zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt sind. Die Vollmacht ist dem Sitzungsprotokoll beizuheften.

images/top.GIF (854 Byte) §14 Wahlen

Eine Wahl oder Abstimmung erfolgt vorwiegend per Akklamation. Auf besonderen Antrag des Verbandstages kann jedoch auch geheime Abstimmung erfolgen.

images/top.GIF (854 Byte) §15 Amtsdauer

Die Amtsdauer des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand) gemäß §5, des Vorstandes der Sparten gemäß §18 mit ihren Rechtsausschüssen und der Spruchkammer gemäß §20 beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

images/top.GIF (854 Byte) §16 Beurkundung von Beschlüssen

Die zu den Verbandstagen und Versammlungen der Sparten gemäß §§6 und 18

images/top.GIF (854 Byte) §17 Spartenleitung

Der Vorstand der Sparte setzt sich zusammen aus:

a) dem Spartenleiter,
b) dem stellvertretenden Spartenleiter (stellv. Spartenleiter),
c) einem oder mehreren Beisitzern.

Zu a):

Die Sparte untersteht dem Spartenleiter, der dem Vorstand im Sinne des §5a) gegenüber verantwortlich für die Führung der Sparte ist. Er verteilt und leitet die Arbeiten und kann, falls dies durch die anfallenden Arbeiten notwendig werden sollte, außer dem zu c) genannten Beisitzern, weitere Beisitzer ernennen. Diese Ernennung bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes gemäß §5a).

Der Spartenleiter beruft die Spartenversammlung nach §18 ein und wirkt im erweiterten Vorstand nach §5b) mit.

Zu b) und c):

Der stellvertretende Spartenleiter vertritt den Spartenleiter bei dessen Verhinderung und ist für die sportliche Durchführung des Spielbetriebes im Sinne der Spielordnung verantwortlich. Er wird durch den Beisitzer unterstützt, gegebenenfalls erweitert durch die zu a) Genannten. Finanzelle Verpflichtungen im Namen des BKV Köln e. V. darf die Spartenleitung nicht eingehen.

images/top.GIF (854 Byte) §18 Spartenversammlung

Der Spartenversammlung obliegt u. a. die Wahl der Spartenleitung, das sind:

a) Spartenleiter,
b) stellvertretender Spartenleiter,
c) Beisitzer,
d) der der Sparte (Rechtsorgan der Sparte), bestehend aus:

da) dem Vorsitzenden,
db) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dc) dem Beisitzer,
dd) zwei stellvertretenden Beisitzer.

Die Amtsdauer beträgt nach §15 drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Das Stimmrecht der Spartenversammlung legt jede Sparte in ihrer eigenen Rechts- und Verfahrensordnung fest.

Weiter kann die Spartenversammlung auf Antrag der Spartenleitung den der entsprechenden Sparte des Vereins gemäß §9 fassen. Außerdem hat sie das Recht, die Spielordnung, Rechts- und Strafordnung der Sparte mit einfacher Mehrheit aufzustellen bzw. abzuändern (§10). Für außerordentliche Spartenversammlungen finden die Bestimmungen des §6B sinngemäß Anwendung.

images/top.GIF (854 Byte) §19 Rechtspflege

Die Rechtspflege (Recht-, Straf- und Spielordnung) der jeweiligen Sparten richtet sich nach der von den Versammlungen aufgestellten und genehmigten Ordnungen, die vom Vorstand gemäß §5 zu bestätigen sind.

images/top.GIF (854 Byte) §20 Spruchkammer
  1. Die Spruchkammer übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Rechtsordnung aus.
  2. Die Spruchkammer besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beigeordneten.
  3. Der Vorsitzende der Spruchkammer und Beigeordneten sowie für jedes Mitglied der Spruchkammer ein Ersatzmitglied werden vom Verbandstag auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Spruchkammer beschließt, welcher Beigeordnete den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertritt.
images/top.GIF (854 Byte) §21 Jugendarbeit

Die BKV - Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Der BKV-Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung, der Rechts- und Strafordnung der Sparten gemäß §19, der Abgabenordnung des Verbandes gemäß §24 sowie der BKV-Jugendordnung und den Beschlüssen des BKV-Jugendtages.

Der Jugendtag findet alle drei Jahre am Tages des Verbandstages statt.

images/top.GIF (854 Byte) §22 Schiedsrichterwesen

Das Schiedsrichterwesen in den einzelnen Sparten führt und verwaltet sich selbständig in der Schiedsrichter - Vereinigung des BKV Köln. Sie hat eine eigene Satzung, Straf- und Rechtsordnung, die nach Beschlussfassung auf der Jahreshauptversammlung der Schiedsrichter - Vereinigung durch den erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gemäß §5 zu bestätigen ist.

images/top.GIF (854 Byte) §23 Ordnungsgelder; Melde- und Passgebühren

Die Spruchkammer kann Ordnungsgelder festsetzen.

Die Abgabenordnung des Verbandes kann Ordnungsgelder vorsehen.

Die Sparten können Geld- und Ordnungsstrafen festsetzen.

In den Spielordnungen (Turnierausschreibungen) der Sparten können Melde- und Passgebühren festgesetzt werden; sie können Geld- und Ordnungsstrafen (Ordnungsgelder) vorsehen, die durch bestimmtes Handeln oder Unterlassen verwirkt wird.

images/top.GIF (854 Byte) §24 Abgaben

Die Beiträge und Gebühren der Mitglieder richten sich nach der Abgabenordnung des Verbandes, die vom Vorstand gemäß §5a) unter Berücksichtigung des laufenden Bedarfs zur Deckung der entstehenden Kosten erstellt wird und vom Verbandstag zu bestätigen ist.

Die Abgaben werden am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.

Die dem Verband nach der jeweils gültigen Abgabenordnung zustehenden Verbandsgebühren können gerichtlich eingeklagt werden. Eine Entscheidung darüber wird vom Vorstand beschlossen. In den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, erhält die Abgabenordnung Gültigkeit durch des erweiterten Vorstandes (Gesamtvorstand) gemäß §5 der Satzung. Beitragserhöhungen der übergeordneten Verbände bedürfen keines Verbandstagsbeschlusses, diese Erhöhungen werden in der jeweiligen Abgabeordnung des entsprechenden Geschäftsjahres bekannt gegeben und sind direkt für das Mitglied wirksam.

images/top.GIF (854 Byte) §25 Überschüsse des Verbandes

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

images/top.GIF (854 Byte) §26 Rechnungsprüfung

Die Kasse des Verbandes ist jedes Jahr von zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern, im Verhinderungsfalle von deren Stellvertretern, auf die Richtigkeit der Kassenunterlagen, der Kassen- und Bankbestände sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, zu überprüfen.

Die Rechnungsprüfer dürfen nicht länger als zwei Amtsperioden im Amt sein. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen mündlichen und schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters. Der Prüfungsbericht ist den Geschäftsunterlagen des Verbandes zuzuführen.

images/top.GIF (854 Byte) §27 Ordnungen

Der Verband gibt sich Ordnungen, die dem Vorstand gemäß §5 der Satzung bestätigt werden müssen.

images/top.GIF (854 Byte) §28 Ehrungen

Der Vorstand gemäß §5 bestimmt über die Verleihung von Auszeichnungen nach der Ehrenordnung.

images/top.GIF (854 Byte) §29 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann durch einen Verbandstag gemäß §6 und mit einem Stimmanteil von vierfünftel der Erschienen beschlossen werden. Sofern der Verbandstag nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorstand gemäß §5a) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die Liquidatoren haben dei laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Verbandinventar in Geld umzusetzen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das DRK, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Das Vermögen darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes übertragen werden.

images/top.GIF (854 Byte) §30 Geschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

images/top.GIF (854 Byte) §31 Inkraftsetzung der Satzungen

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Es wird auf §11 dem Inkrafttreten im Innenbereich


Errichtet am 03.12.1958 und geändert am 08.03.1963 sowie am 20.03.1975.
Neufassung am 11.05.1978 und geändert am 13.03.1980.
Neufassung am 25.03.1982 und geändert am 19.03.1985 sowie am 21.04.1988.
Geändert am 27.04.1994 und am 15.04.1997
Geändert am 10.05.2000.
Geändert am 14.05.2003.